Widerrufsbelehrung

Diese Widerrufsbelehrung informiert Sie über Ihre Rechte als Konsument im Rahmen von Fernabsatzverträgen auf AFTERHELP. Grundlage ist die EU-Verbraucherrechte-Richtlinie, die in Österreich insbesondere durch das FAGG umgesetzt wurde. Bitte lesen Sie diese Widerrufsbelehrung sorgfältig, um Ihre Rechte und Pflichten zu kennen.Alle Ausführungen beziehen sich auf österreichisches Recht. 

Aufgrund der Verbraucherrechte-Richtlinie der EU besteht in allen Mitgliedsstaaten der EU ein Rücktrittsrecht für Konsumenten bei Fernabsatzgeschäften. Die EU-Richtlinie gilt nur für Verträge zwischen Unternehmern und Konsumenten (B2C) und gibt dem Konsumenten bestimmte Rechte, die, sofern in den einzelnen Bestimmungen der Richtlinie nicht anderes vorgesehen ist, vollharmonisiert sind. Das heißt, die einzelnen Mitgliedsstaaten können grundsätzlich weder strengere  noch weniger strenge Regelungen vorsehen. In Österreich wurde die Verbraucherrechte-Richtlinie vor allem in Form des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes (FAGG) umgesetzt. Einige Bestimmungen wurden direkt in das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) eingefügt. 

Für B2B-Geschäfte gilt die Richtlinie nicht. Es gibt daher kein derartiges gesetzliches Rücktrittsrecht im B2B-Bereich. 

1. Rücktrittsfrist (§ 11 Abs 1 FAGG)

Der Verbraucher hat das Recht, innerhalb von 14 Kalendertagen ohne Angabe von Gründen und grundsätzlich ohne Kosten von einem Fernabsatzvertrag zurückzutreten. Diese Frist gilt EU-weit einheitlich und kann gesetzlich weder verkürzt noch verlängert werden, vertraglich darf sie jedoch verlängert werden.

2. Beginn der Rücktrittsfrist (§ 11 Abs 2 FAGG)
  • Bei Dienstleistungsverträgen und der Lieferung von digitalen Inhalten, die nicht auf einem körperlichen Datenträger gespeichert sind, beginnt die Rücktrittsfrist am Tag des Vertragsabschlusses zu laufen. Der Tag des Vertragsabschlusses selbst wird nicht mitgezählt.
  • Falls der Vertrag sowohl eine Dienstleistung als auch eine Warenlieferung umfasst, gelten die Regelungen für den Warenkauf.
3. Verlängerung der Rücktrittsfrist (§ 12 FAGG)

Die Rücktrittsfrist verlängert sich um 12 Monate, wenn der Unternehmer seinen Informationspflichten zum Rücktrittsrecht nicht nachkommt. Die verlängerte Frist beträgt dann insgesamt 12 Monate und 14 Tage. Erfolgt die Belehrung innerhalb dieser 12 Monate, endet die Frist 14 Tage nach Erhalt der Information.

4. Informationspflichten des Unternehmers

Der Unternehmer muss den Verbraucher vor Vertragsschluss klar und verständlich über folgende Punkte informieren:

  • Das Bestehen des Rücktrittsrechts,
  • Die Bedingungen des Rücktrittsrechts,
  • Die Fristen des Rücktrittsrechts,
  • Das Verfahren zur Ausübung des Rücktrittsrechts.

Zusätzlich muss der Unternehmer den gesetzlichen Muster-Widerrufsformular bereitstellen.

5. Zeitpunkt und Form der Belehrung (§§ 4 und 7 FAGG) 

Die Belehrung muss vor dem Vertragsschluss erfolgen und in einer dem Fernkommunikationsmittel angepassten Weise bereitgestellt werden. Die Website allein genügt nicht als dauerhafter Datenträger, jedoch erfüllt ein Bestätigungs-E-Mail die Anforderungen.

6. Erklärung des Rücktritts (§ 13 FAGG)

Der Rücktritt kann schriftlich (z.B. per E-Mail, SMS) oder mündlich erklärt werden.  Der Verbraucher muss beweisen können, dass der Rücktritt rechtzeitig erklärt wurde.

7. Pflichten des Unternehmers im Rücktrittsfall (§ 14 FAGG)

Der Unternehmer muss alle Zahlungen des Verbrauchers innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rücktrittserklärung zurückerstatten. Wenn der Verbraucher während der Rücktrittsfrist eine Dienstleistung in Anspruch genommen hat, muss der Unternehmer über die anteilige Zahlungspflicht informieren.

8. Pflichten des Verbrauchers im Rücktrittsfall (§ 16 FAGG)

Hat der Verbraucher während der Rücktrittsfrist bereits Dienstleistungen erhalten, ist er zur anteiligen Zahlung verpflichtet. Diese Pflicht besteht nur, wenn der Verbraucher ordnungsgemäß über das Rücktrittsrecht und die anteilige Kostentragung informiert wurde.

9. Sonderbestimmungen für digitale Inhalte (§ 18 Abs 1 Z 11 FAGG)

Bei digitalen Inhalten entfällt das Rücktrittsrecht, wenn der Verbraucher einer sofortigen Erfüllung vor Ablauf der Rücktrittsfrist zugestimmt hat. Der Verbraucher muss nicht zahlen, wenn der Unternehmer die erforderlichen Informationen nicht vollständig bereitgestellt hat.

10. Sonstige Zahlungsverpflichtungen (§ 16 Abs 4 FAGG)

Abgesehen von den beschriebenen anteiligen Zahlungen dürfen dem Verbraucher im Zusammenhang mit dem Rücktritt keine zusätzlichen Kosten auferlegt werden.

11. Verbundene Verträge (§ 17 FAGG)

Der Rücktritt vom Dienstleistungsvertrag gilt automatisch auch für damit verbundene Verträge, wie z.B. Versicherungsverträge, ohne zusätzliche Kosten für den Verbraucher.

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